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   BSG, 11.01.1989 - 7 RAr 39/87   

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BSG, 11.01.1989 - 7 RAr 39/87 (https://dejure.org/1989,4717)
BSG, Entscheidung vom 11.01.1989 - 7 RAr 39/87 (https://dejure.org/1989,4717)
BSG, Entscheidung vom 11. Januar 1989 - 7 RAr 39/87 (https://dejure.org/1989,4717)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Nichtgleichstellung des Bezuges von Unterhaltsgeld mit dem Bezug von Arbeitslosenhilfe - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AFG § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 118; GG Art. 3 Abs. 1
    Nichtgleichstellung des Bezuges von Unterhaltsgeld mit dem Bezug von Arbeitslosenhilfe

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 15.05.1985 - 7 RAr 22/84
    Auszug aus BSG, 11.01.1989 - 7 RAr 39/87
    Das Erlöschen hat somit zur Folge, daß - obschon die Leistungsvoraussetzungen wie Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit und Bedürftigkeit wieder gegeben sind - nicht mehr auf die früher verwirklichte Anwartschaft (§ 134 Abs. 1 Nr. 4 AFG) zurückgegriffen werden kann (BSG vom 15. Mai 1985 - 7 RAr 22/84 - Hennig/Kühl/Heuer, Komm zum AFG, Stand August 1988, § 135 Anm 1 ff; Schmidt in Ambs ua, Gemeinschaftskommentar zum AFG, § 135 RdNr 2; Schönefelder/Kranz/Wanka, Komm zum AFG, Stand März 1988, § 135 RdNr 3).

    Auf den Grund für den Nichtbezug kommt es nicht an (BSG SozR 4100 § 134 Nr. 15; BSG vom 15. Mai 1985 - 7 RAr 22/84 - Hennig/Kühl/Heuer, aaO, § 135 Anm 4; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, Komm zum AFG, 2. Aufl, § 135 RdNr 7; Schmidt, aaO, § 135 RdNr 6).

    Dem Erlöschenstatbestand des § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG liegt die Erwägung zugrunde, daß die Anwartschaftsvoraussetzungen - die gewährleisten sollen, daß nur der derjenige Alhi erhält, der eine relativ enge Beziehung zum Arbeitsmarkt aufweist - ihre Funktion nicht mehr erfüllen, wenn der Berechtigte ein Jahr lang (früher zwei Jahre) nicht gezwungen war, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen und von Alhi zu leben (BSG vom 15. Mai 1985 - 7 RAr 22/84 -).

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BSG, 11.01.1989 - 7 RAr 39/87
    Dieser enthält die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; 9, 237, 244; 18, 38, 46).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 11.01.1989 - 7 RAr 39/87
    Doch ist Voraussetzung, daß sie nicht ausschließlich auf einseitiger staatlicher Gewährung und Ausübung staatlicher Fürsorge, sondern auf nicht unerheblicher Eigenleistung des Versicherten beruhen (BVerfGE 53, 257, 289 ff; 58, 81, 109; Maunz/Papier in Maunz/Dürig/Herzog, Komm zum GG, Art. 14 RdNr 130).
  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 11.01.1989 - 7 RAr 39/87
    Doch ist Voraussetzung, daß sie nicht ausschließlich auf einseitiger staatlicher Gewährung und Ausübung staatlicher Fürsorge, sondern auf nicht unerheblicher Eigenleistung des Versicherten beruhen (BVerfGE 53, 257, 289 ff; 58, 81, 109; Maunz/Papier in Maunz/Dürig/Herzog, Komm zum GG, Art. 14 RdNr 130).
  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

    Auszug aus BSG, 11.01.1989 - 7 RAr 39/87
    Dieser enthält die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; 9, 237, 244; 18, 38, 46).
  • BVerfG, 03.02.1959 - 2 BvL 10/56

    Einfuhrgenehmigung

    Auszug aus BSG, 11.01.1989 - 7 RAr 39/87
    Er ist nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber nicht die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern erst dann, wenn die äußersten Grenzen des Ermessens überschritten sind (BVerfGE 9, 137, 146; 11, 245, 253; 19, 354, 367 f), dh wenn sich ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt (BVerfGE 24, 220, 228; 25, 101, 105; 27, 375, 386).
  • BVerfG, 11.01.1966 - 2 BvR 424/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 267 Abs. 3 LAG

    Auszug aus BSG, 11.01.1989 - 7 RAr 39/87
    Er ist nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber nicht die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern erst dann, wenn die äußersten Grenzen des Ermessens überschritten sind (BVerfGE 9, 137, 146; 11, 245, 253; 19, 354, 367 f), dh wenn sich ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt (BVerfGE 24, 220, 228; 25, 101, 105; 27, 375, 386).
  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 4/67

    Verfassungsmäßigkeit der Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein

    Auszug aus BSG, 11.01.1989 - 7 RAr 39/87
    Er ist nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber nicht die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern erst dann, wenn die äußersten Grenzen des Ermessens überschritten sind (BVerfGE 9, 137, 146; 11, 245, 253; 19, 354, 367 f), dh wenn sich ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt (BVerfGE 24, 220, 228; 25, 101, 105; 27, 375, 386).
  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

    Auszug aus BSG, 11.01.1989 - 7 RAr 39/87
    Er ist nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber nicht die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern erst dann, wenn die äußersten Grenzen des Ermessens überschritten sind (BVerfGE 9, 137, 146; 11, 245, 253; 19, 354, 367 f), dh wenn sich ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt (BVerfGE 24, 220, 228; 25, 101, 105; 27, 375, 386).
  • BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59

    Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

    Auszug aus BSG, 11.01.1989 - 7 RAr 39/87
    Er ist nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber nicht die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern erst dann, wenn die äußersten Grenzen des Ermessens überschritten sind (BVerfGE 9, 137, 146; 11, 245, 253; 19, 354, 367 f), dh wenn sich ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt (BVerfGE 24, 220, 228; 25, 101, 105; 27, 375, 386).
  • BVerfG, 27.05.1964 - 1 BvL 4/59

    Verfassungswidrigkeit des § 69 Nr. 1 AVAVG a.F.

  • BSG, 12.12.1985 - 7 RAr 75/84

    Unzulässigkeit einer Leistungsklage - Anfechtung eines Aufhebungsbescheides -

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvR 723/65

    Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Zuschlägen beim

  • BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 61/78

    Fehlende Bedürftigkeit - Arbeitslosigkeit - Jahresfrist - Leistungsantrag -

  • Drs-Bund, 15.03.1951 - BT-Drs I/2101
  • BSG, 31.01.2006 - B 11a AL 15/05 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Erlöschensfrist - keine Verlängerung bei Bezug von

    Das Erlöschen hat daher zur Folge, dass trotz nunmehrigen Wiedervorliegens der übrigen Voraussetzungen nicht mehr auf die früher verwirklichte Anwartschaft zurückgegriffen werden kann (BSG SozR 4100 § 135 Nr. 3).
  • BSG, 03.05.2005 - B 7a/7 AL 40/04 R

    Arbeitslosenhilfeanspruch - Verlängerung der Erlöschensfrist - Bezug von

    Drei Jahre sind jedoch die äußerste in § 196 SGB III vorgesehen Grenze (vgl zu einem Überschreiten der Erlöschensfrist wegen Bezugs von Unterhaltsgeld BSG SozR 4100 § 135 Nr. 3), die hier auch nicht über das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs überwunden werden kann (vgl zu dieser Möglichkeit BSG, Urteil vom 19. Januar 2005 - B 11a/11 AL 41/04 R - unter Hinweis auf BSGE 62, 179, 182 = SozR 4100 § 125 Nr. 3), weil die Beklagte, wie dargelegt, nicht fehlerhaft beraten hat.

    Der Senat hat zu der Vorgängerregelung des § 135 Arbeitsförderungsgesetz (BSG SozR 4100 § 135 Nr. 3 S 6) und der vergleichbaren Regelung des § 147 SGB III (BSG SozR 4-4300 § 147 Nr. 1) mehrfach entschieden, dass hiergegen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

  • BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92

    Arbeitslosengeld - Arbeitsentgelt - Mutterschaftsgeld - Erziehungsgeld -

    Grundsatz: Alg ist bei erneutem Leistungsfall nach einer Zwischenbeschäftigung, die mangels hinreichender Dauer keine neue Anwartschaftszeit iS des § 104 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) begründet, solange der frühere Anspruch auf Alg als Stammrecht (vgl zu diesem Begriff BSG SozR 4100 § 135 Nr. 3 und Gagel, AFG, Stand August 1992, Vor §§ 134 - 141 RdNr 17) erhalten bleibt, also noch nicht erfüllt oder auf Null gemindert (§ 110 AFG), nicht erloschen (§ 125 Abs. 1 AFG) und nicht verfallen ist (§ 125 Abs. 2 AFG), nach demselben Bemessungsmodus zu zahlen, der der Zahlung bei Entstehung des Anspruchs als Stammrecht zugrunde lag (BSGE 60, 79, 81 = SozR 4100 § 100 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17; Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, Stand Februar 1993, § 112 RdNr 7; Gagel, aaO, § 112 RdNrn 38 und 39), wenn dem keine besonderen gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
  • BSG, 19.01.2005 - B 11a/11 AL 17/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Verlängerung der Erlöschensfrist - Unterhaltsgeldbezug -

    Das Erlöschen hat daher zur Folge, dass trotz nunmehrigen Wiedervorliegens der übrigen Voraussetzungen nicht mehr auf die früher verwirklichte Anwartschaft zurückgegriffen werden kann (BSG SozR 4100 § 135 Nr. 3).
  • LSG Berlin, 05.03.2004 - L 4 AL 84/02

    Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe; Hypothetischer Anspruch auf

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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2004 - L 12 AL 190/03

    Arbeitslosenversicherung

    Auch der ruhende Alhi-Anspruch erlischt nach § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III während der einjährigen Wiederbewilligungsfrist und dem entsprechend gemäß § 196 Satz 2 Nr. 5 SGB III auch während der um zwei Jahre verlängerten dreijährigen Wiederbewilligungsfrist (BSG vom 15.05.1985 - 7 RAr 22/84 - und vom 11.01.1989 - 7 RAr 39/87 - vgl. auch Düein: Niesel SGB III, § 142 Randnr. 8 und Brandts, a.a.O., § 196 Randnr. 11 sowie Henke in: Hennig, SGB III, § 196 Randnr. 53).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2005 - L 8 AL 19/05
    Die Reichweite dieser Vorschrift ist höchstrichterlich geklärt (BSG SozR 4100 § 135 Nr. 3).
  • SG Berlin, 03.05.2002 - S 58 AL 208/02

    Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe; Erforderlichkeit der Geltendmachung von

    Ein solch enger Bezug sei nicht mehr gegeben, wenn der Berechtigte ein Jahr lang nicht gezwungen war, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen und von Alhi zu leben (BSG, Urteil vom 11. Januar 1989 - 7 RAr 39/87 = SozR 4100, § 135 AFG Nr. 3).
  • SG Oldenburg, 30.11.2004 - S 4 AL 273/03
    Dieser Erlöschenstatbestand hat zum Fortfall des Stammrechts geführt und nicht lediglich zum Fortfall des Leistungsanspruchs (Niesel, AFG § 135 Anmerkung 2; Gagel, AFG § 135 Anmerkung 1 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 11.01.1989, SozR 4100 § 135 Nr. 3 ).
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